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Gewerkschaftliche Bildung

Foto: iStock.com/rzdeb

Hinweise zur Teilnahme an zentralen Seminaren

  1. Teilnahmebedingungen
  2. Anmeldung
  3. Einladung
  4. Kinderbetreuung
  5. Erstattung von Kosten
  6. Freistellung und Freistellungsansprüche
  7. Ansprechpartner/-innen

1. Teilnahmebedingungen

An den Seminaren und Veranstaltungen dieses Bildungsprogramms können – je nach Ausrichtung der Veranstaltung – Funktionäre und Funktionärinnen, Mitglieder der IG BCE oder interessierte Arbeitnehmer/-innen teilnehmen. Für ihre Mitglieder übernimmt die IG BCE die Seminarkosten inklusive Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten für die An- und Abreise (siehe »Regelung zur Kostenerstattung«). Nichtmitglieder können gegen Erstattung der Kosten an den Veranstaltungen teilnehmen.

Um einem möglichst großen Kreis von Teilnehmenden den Zugang zu unseren Seminaren zu ermöglichen, ist die Teilnahme zunächst auf zwei Seminare pro Person und Jahr beschränkt. Begründete Ausnahmen können von den Verantwortlichen der zuständigen Organisationsstellen in Abstimmung mit der Abt. Bildung genehmigt werden. Für bestimmte Seminare sind Eingangsvoraussetzungen formuliert, die sich auf Vorkenntnisse oder die Teilnahme an einem bestimmten Basisseminar beziehen. Generell empfehlen wir vor dem Besuch der zentralen Seminare die Teilnahme an der Basisqualifizierung vor Ort. Die Voraussetzungen sind in der jeweiligen Seminarbeschreibung abgedruckt.

Die jeweils aufgeführten Zielgruppen weisen auf die besondere Eignung des Seminars für die genannten Gruppen oder Personen hin und dienen somit als Entscheidungshilfe.

IG BCE, Abt. Bildung - Ansprechpartner/-innen

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2. Anmeldung

Die Anmeldungen erfolgen (falls nicht anders vermerkt) über die örtlichen und betrieblichen Gremien an den zuständigen Bezirk. Die Anmeldung kann auch über das Internet erfolgen. Der zuständige Bezirk erhält automatisch eine entsprechende Information und startet nach Prüfung den Anmeldevorgang. Über die Teilnahme entscheidet nicht unweigerlich die Reihenfolge des Anmeldungseingangs. Um eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung zu erreichen, berücksichtigen wir Kriterien wie Alter, Geschlecht, regionale Herkunft, beruflicher Hintergrund und Häufigkeit von Seminarbesuchen.

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3. Einladung

Nach der Anmeldung versenden wir in der Regel nur eine Eingangsbestätigung. Etwa 10 bis 12 Wochen vor Seminarbeginn folgt die Einladung mit allen erforderlichen Unterlagen – im Einzelfall oder bei besonders stark nachgefragten Seminaren auch früher. Mit der Einladung bestätigen wir die Verbindlichkeit der Teilnahme unter Vorbehalt. Sollte ein Seminar abgesagt werden müssen, informieren wir den betroffenen Personenkreis umgehend.

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4. Kinderbetreuung

Es ist uns sehr wichtig, dass auch Kolleginnen und Kollegen mit Kindern an unseren Seminaren teilnehmen können. Unsere Bildungszentren haben vor Ort Regelungen getroffen, die – mit wenigen Ausnahmen – eine Betreuung von Kindern im Kindergartenalter während der Seminarzeiten ermöglichen. Bitte fragt im jeweiligen Bildungszentrum frühzeitig nach, ob die Betreuung im erforderlichen Zeitraum zur Verfügung steht.

Soweit Unterbringungs- und Betreuungskosten nicht von dritter Seite übernommen werden, werden sie von der IG BCE getragen. Das gilt jedoch nicht für die Reisekosten der Kinder. Kinder reisen mit der Deutschen Bahn kostenlos. Kinder unter sechs Jahren benötigen keine Fahrkarte und müssen auch nicht auf der Karte der Begleitperson eingetragen werden. Kinder ab sechs Jahren müssen beim Kauf der Fahrkarte auf der Karte eingetragen werden (Hinweis in der Fahrkartenanforderung beachten).

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5. Erstattung von Kosten

»Regelung zur Kostenerstattung«

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6. Freistellung und Freistellungsansprüche

Die Freistellung für die Dauer des jeweiligen Seminars regeln die Teilnehmenden individuell mit ihrem Arbeitgeber. Dies kann über Freizeitausgleich, Urlaub, unbezahlte Freistellung oder durch die Inanspruchnahme bestehender gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen erfolgen. Ob bei einem Seminar gesetzliche Freistellungsmöglichkeiten gegeben sind, ist der jeweiligen Seminarbeschreibung zu entnehmen. Die Anerkennung der zuständigen Behörde liegt entweder vor oder ist beantragt. Der aktuelle Stand kann bei den Bezirken oder der Abteilung Bildung erfragt werden.

6.1. Bildungsurlaub/-freistellung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bildung und die entsprechende Gesetzgebung ist den Bundesländern unterstellt und regional unterschiedlich geregelt. Keine Freistellungsgesetze existieren in den Bundeländern Bayern und Sachsen. Nach den jeweils geltenden Gesetzen der Länder haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub/-freistellung unter Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber. Die Bildungsmaßnahme muss durch die jeweilige Landesbehörde anerkannt sein. Die Anträge auf Anerkennung stellt die IG BCE. Eine entsprechende Bestätigung wird mit der Einladung verschickt.

Eine Reihe von Seminaren führt die IG BCE in der Bildungsstätte Haltern am See in Zusammenarbeit mit dem DGB-Bildungswerk NRW e.V. durch. Bei diesen Seminaren liegt die Verantwortlichkeit für Planung und Durchführung der Seminare in Händen des DGB-Bildungswerk NRW e.V. Die Seminare stehen allen Interessierten offen und können von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aus Nordrhein-Westfalen nach dem dort geltenden Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) besucht werden.

Seminare, die nach Bildungsurlaub/-freistellung ausgeschrieben sind, stehen allen Interessierten offen. Die bei den jeweiligen Seminaren angegebenen Zielgruppen weisen lediglich auf die besondere Eignung der Seminarinhalte für den genannten Personenkreis hin.

6.2. Der Weg zum Bildungsurlaub

Geeignetes Seminar aussuchen und den Arbeitgeber benachrichtigen
Die IG BCE bestätigt die Teilnahme am Seminar mit Zusendung der Einladungsunterlagen. Diese enthalten das Formblatt »Mitteilung an den Arbeitgeber«, aus dem Datum, Ort, Thema und die Anerkennung der Veranstaltung nach den jeweiligen Bildungsurlaubs/-freistellungsgesetzen der Bundesländer hervorgehen. Dieses Formblatt ist vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin ausgefüllt und unterschrieben möglichst frühzeitig beim Arbeitgeber einzureichen – spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Frist (je nach Bundesland vier bis acht Wochen).

Je nach Bundesland hat der Arbeitgeber unterschiedlich lange Zeit, auf den Antrag zu reagieren. Entscheidet er positiv oder schweigt (innerhalb der jeweiligen Frist), ist der Bildungsurlaub genehmigt. Der Antrag darf vom Arbeitgeber nur aus zwingenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Erhebt er jedoch Einspruch und erscheint dieser unberechtigt, sollte man sich die Ablehnungsgründe schriftlich geben lassen und sofort den Betriebsrat informieren. Falls dieser keine Klärung erreichen kann, empfiehlt es sich, umgehend Kontakt mit der IG BCE aufzunehmen.

Am Ende des Seminars erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung als Beleg für den Arbeitgeber.

Weitere Details zu den Freistellungsregeln finden sich in der Broschüre BILDUNGSURLAUB. HINTERHER IST MAN IMMER KLÜGER (www.bildungsurlaub-machen.de) oder beim »Deutschen Bildungsserver« (www.iwwb.de/links/bildungsurlaub).

6.3. Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG für Betriebsratsmitglieder

Nach § 37 Abs. 7 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder pro Amtsperiode einen Freistellungsanspruch von drei Wochen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmals in den Betriebsrat gewählt wurden und vorher nicht der Jugend- und Auszubildendenvertretung angehörten, können in der ersten Amtsperiode einen Anspruch von vier Wochen geltend machen. Dieser Anspruch ist ein zusätzlicher individueller Bildungsanspruch für jedes einzelne Betriebsratsmitglied.

Anders als bei § 37 Abs. 6 BetrVG kommt es hier nicht auf die »Erforderlichkeit« an, sondern darauf, ob die Schulungsveranstaltung Inhalte vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit geeignet sind. Bei der Beschlussfassung durch das Betriebsratsgremium sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulung zu berücksichtigen. Darüber, ob eine Bildungsmaßnahme »geeignet« ist, entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes. Seminare, die im Bildungsprogramm nach § 37 Abs. 7 BetrVG ausgeschrieben sind, sind von der zuständigen Stelle anerkannt bzw. ist die Anerkennung zu erwarten.

Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer der Bildungsveranstaltung die Fortzahlung des Entgelts.
6.3.1. Musterbeschluss: Beschluss des Betriebsrats nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Muster für den Beschluss des Betriebsrates und die Mitteilung an den Arbeitgeber

Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ... Datum ... durch Beschluss festgestellt, dass der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds ... Name ... am Seminar mit dem Thema ... Seminartitel ... in der Zeit von ... Datum ... bis ... Datum ... in ... Bildungsstätte und Ort ... betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Bei dem Seminar handelt es sich um eine Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG der IG Bergbau, Chemie, Energie, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes ... Bundesland ... als geeignet anerkannt worden ist.

Musterbeschluss zum Herunterladen

6.3.2. Mustermitteilung an den Arbeitgeber

Mitteilung des Betriebsrats über die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungs veranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG
Sehr geehrte Damen und Herren, der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ... Datum ... zustimmend zur Kenntnis genommen, dass das Betriebsratsmitglied ... Name ... in der Zeit von ... Datum ... bis ... Datum ... an einem Seminar der IG Bergbau, Chemie, Energie mit dem Thema ... Seminartitel ... in ... Bildungsstätte und Ort ... teilnehmen will. Das Seminar wird nach § 37 Abs. 7 BetrVG durchgeführt und ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes ... Bundesland ... als geeignet anerkannt worden. Die zeitliche Lage der Schulung wurde ausreichend berücksichtigt, betriebliche Notwendigkeiten stehen der Teilnahme nicht entgegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie gem. § 37 Abs. 7 BetrVG verpflichtet sind, dass Frau/Herrn ... Name ... zustehende Arbeitsentgelt während der Zeit des Seminarbesuchs weiterzuzahlen.
Ort, Datum und Unterschrift der/des Betriebsratsvorsitzenden

Mustermitteilung zum Herunterladen

6.4. Ausnahmeregelung der IG BCE

In besonderen, begründeten Fällen übernimmt die IG BCE – zusätzlich zu den mit dem Seminar in Verbindung stehenden Kosten – den Entgeltausfall bei unbezahlter Freistellung. Diese Möglichkeit findet nur Anwendung, wenn sie mit dem jeweils zuständigen Bezirk abgestimmt ist und von diesem ausdrücklich empfohlen wird.

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7. Nähere Auskünfte erteilt:

Anja Machate-Bente
Telefon: 0511 7631-153
Fax: 0511 7631-775
E-Mail: anja.machate-bente@igbce.de

Bettina Peters
Telefon: 0511 7631-152
Fax: 0511 7631-775
E-Mail: bettina.peters@igbce.de

IG BCE, Abt. Bildung
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Telefon: 0511 7631-142
E-Mail: abt.bildung@igbce.de

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